Seite wird geladen...

Ratgeber Freizeit und Natur

Rechte und Pflichten bei Freizeitgestaltung und Sportausübung in der freien Natur

Was bestimmt die Bayerische Verfassung?

Das Grundrecht:

"Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet." (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung)

Die Grundpflicht:

"Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen." (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung)

Dieses Grundrecht und diese Grundpflicht werden konkretisiert durch

  • Regelungen zum Betretungsrecht auf Flächen in der freien Natur nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz und
  • Regelungen zum Gemeingebrauch an Gewässern nach dem Bayerischen Wassergesetz

Was erlaubt das Betretungsrecht?

  • Das grundsätzlich freie Betreten ohne Erlaubnis des Grundstücksberechtigten oder einer Behörde
  • von allen Teilen der freien Natur (Privatwege, Feld und Flur sowie Wald)
  • zum Naturgenuss und zur Erholung
  • im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung
  • als Einzelperson, mit Verwandten oder Bekannten oder als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung.
(Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes)

Was erlaubt der Gemeingebrauch?

  • Das grundsätzlich freie Benutzen von Gewässern ohne Erlaubnis des Gewässereigentümers oder einer Behörde
  • zum Naturgenuss und zur Erholung, aber auch aus primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen
  • im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung
  • als Einzelperson, mit Verwandten oder Bekannten oder als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung.
(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes)

Wann besteht kein Betretungsrecht?

  • Wenn die Betätigung durch Gesetz, Schutzverordnung oder behördliche Einzelanordnung verboten ist.
  • Wenn die Betätigung nicht zum Naturgenuss und zur Erholung, sondern primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen dient.
  • Wenn die Betätigung nicht den traditionellen Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung vergleichbar ist.
  • Wenn mit Natur und Landschaft nicht pfleglich umgegangen wird (Grundsatz der Naturverträglichkeit).
  • Wenn auf die Belange der Grundstücksberechtigten nicht Rücksicht genommen wird (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit).
  • Wenn Naturgenuss und Erholung anderer verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
  • Wenn die Fläche durch den Grundstücksberechtigten gesperrt ist.

Wann besteht kein Gemeingebrauch?

  • Wenn die Betätigung durch Gesetz, Schutzverordnung, Gemeingebrauchsregelung oder sonstige behördliche Einzelanordnung verboten ist.
  • Wenn die Betätigung nicht den traditionellen Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung vergleichbar ist.
  • Wenn mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht pfleglich umgegangen wird (Grundsatz der Naturverträglichkeit).
  • Wenn auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger nicht Rücksicht genommen wird (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit).
  • Wenn Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
  • Wenn die Uferfläche durch den Grundstücksberechtigten gesperrt ist bzw. kein Zugangsrecht zum Gewässer besteht.

Was gilt bei organisierten Veranstaltungen?

Soweit die allgemeinen Voraussetzungen des Betretungsrechts auf Flächen in der freien Natur und des Rechts auf Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern erfüllt sind, stehen diese Rechte auch den Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung zu, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke, des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)
eine Beeinträchtigung der Grundstücke, Gewässer und Ufer, Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art: 32 des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes).

Kein Betretungsrecht - aber ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern - haben

  • bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen der Organisator und
  • bei Sport-Wettkampf-Veranstaltungen der Organisator und die Teilnehmer,

da diese Aktivitäten nicht dem Naturgenuss und der Erholung dienen.