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"Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet." (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung)
"Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen." (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung)
Soweit die allgemeinen Voraussetzungen des Betretungsrechts auf Flächen in der freien Natur und des Rechts auf Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern erfüllt sind, stehen diese Rechte auch den Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung zu, wenn
Kein Betretungsrecht - aber ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern - haben
da diese Aktivitäten nicht dem Naturgenuss und der Erholung dienen.