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Ratgeber Freizeit und Natur

Rechtliche Hinweise zum Reiten in der freien Natur

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Zum Betreten zu Fuß gehört auch das Reiten (Art. 29 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie in der Regel reiten?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Reiter,
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie nicht reiten?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Reiter (auch auf Sonderwegen für Fußgänger oder Radfahrer),
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber ungeeigneten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Reiten (§§ 22 ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • im Wald außerhalb von Straßen und Wegen (Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstückberechtigten,
  • in Gewässern, die nicht für den Reitsport zur Ausübung des Gemeingebrauchs gewidmet sind (§ 8 Abs. 1 WHG),
  • auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau (§ 2 Abs. 1 BAVO).

Was sind geeignete Privatwege?

Ob ein nicht gesperrter Privatweg in der freien Natur zum Reiten geeignet ist und damit benutzt werden darf, richtet sich zum einen nach der Beschaffenheit der Wegefläche, also nach dem baulichen Zustand, wie er durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder Zeiträume besteht. Zum anderen sind nur bei ausreichender Wegbreite der den Wanderern gebührende Vorrang gegenüber Reitern (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG) und damit die Verkehrssicherheit bei Begegnungen gewährleistet. Die jeweils als geeignet anzusehende Wegbreite hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. Häufigkeit der Benutzung durch andere Erholungsuchende (Wanderer, Radler) und Reiter, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Als ungeeignet gelten vor allem nicht befestigte Rückegassen, Steige und Lehrpfade.

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Reiten in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Reiten, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten:

  • Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  • Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an geeigneten Privatwegen und an Flächen in der freien Natur, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)

eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).

Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Reiten

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke zu erwarten ist,
  • bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen,
  • bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.

Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd-, wasser- oder strompolizeirechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere auf dafür ungeeigneten Privatwegen oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen unbefugt (ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten) oder auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken reitet oder bei Ausübung des Reitsports Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4, Absatz 4 Nr. 1 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; § 8 Nr. 1 BAVO.