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Ratgeber Freizeit und Natur

Rechtliche Hinweise zum Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen.

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten im Rahmen der Erholung Flächen in der freien Natur betreten. Wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, darf man aus der Natur entnehmen und sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang aneignen (§ 39 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dieses so genannte Entnahme- bzw. Aneignungsrecht gilt nur für den eigenen Gebrauch. Das Sammeln zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken, wird dagegen nicht von diesem Recht umfasst; dafür sind stets die Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG) und die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Wo dürfen Sie nichts mitnehmen?

  • In Nationalparken und Naturschutzgebieten - in der Regel dürfen aber Beeren, Nüsse und Schwammerl zum Eigenverzehr mitgenommen werden -,
  • auf Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit einem behördlichen Betretungsverbot (§§ 22 ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen, die ohne dessen Zustimmung nicht betreten werden dürfen (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit, die ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht betreten werden dürfen (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten, die nicht betreten werden dürfen (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG).

Was dürfen Sie nicht mitnehmen?

  • Blumen und sonstige Pflanzen sowie deren Wurzeln oder Knollen der gesetzlich geschützten Arten; dazu gehören nicht nur alle Enzian-, Iris-, Lilien- und Orchideenarten, sondern zum Beispiel auch Leberblümchen, Schlüsselblumen, Schneeglöckchen, See- und Teichrosen,
  • Blumen mit Wurzeln der teilweise geschützten Arten Geißbart, Leimkraut und Maiglöckchen - ausgenommen die Blütenstengel, wenn dabei die Wurzeln nicht beschädigt werden,
  • Zweige der gesetzlich geschützten Arten Latsche (Bergkiefer), Eibe, Sanddorn, Seidelbast und Wacholder,
  • Beeren des gesetzlich geschützten Sanddorn,
  • Schwammerl der gesetzlich geschützten Speisepilz-Arten wie Kaiserlinge, Königs- und Sommer-Röhrlinge, März-Schnecklinge und Saftlinge - ausgenommen Birkenpilz und Rotkappe, Brätling, Morchel, Pfifferling, Schweinsohr und Steinpilz in geringen Mengen und für den eigenen Bedarf,
  • Blüten, Zweige oder Blätter der nicht geschützten Arten in Mengen, die über einen Handstrauß hinausgehen,
  • Beeren, Nüsse, Schwammerl, Tee- und Heilkräuter der nicht geschützten Arten in mehr als nur geringen Mengen.

Was sollten Sie beim Betreten von Flächen in der freien Natur beachten?

Auch beim erlaubten Betreten von Flächen in der freien Natur zum Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Betreten von Flächen in der freien Natur, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Was sollten Sie beim Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln beachten?

Auch beim erlaubten Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln sollte jeder schonend mit den wild wachsenden Pflanzen umgehen:

  • Blumen nur abzwicken, ohne die Pflanzen herauszureißen,
  • Zweige abschneiden, ohne die Äste stärker zu verletzten,
  • nur Beeren selbst abpflücken, ohne die Pflanzen zu beeinträchtigen,
  • Schwammerl abschneiden, ohne das Myzelgeflecht im Boden zu beschädigen.

Im Übrigen ist es verboten, wild wachsende Pflanzen missbräuchlich - ohne vernünftigen Grund - zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder ohne vernünftigen Grund niederzuschlagen.

Wer gegen die artenschutz-, naturschutz-, jagd- oder forstrechtlichen Regelungen verstößt, gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt, Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 69 Abs. 3 Nr. 11 BNatSchG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 46 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG.