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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen.
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten im Rahmen der Erholung Flächen in der freien Natur betreten. Wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, darf man aus der Natur entnehmen und sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang aneignen (§ 39 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dieses so genannte Entnahme- bzw. Aneignungsrecht gilt nur für den eigenen Gebrauch. Das Sammeln zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken, wird dagegen nicht von diesem Recht umfasst; dafür sind stets die Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG) und die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Auch beim erlaubten Betreten von Flächen in der freien Natur zum Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
Nicht erlaubt ist daher das Betreten von Flächen in der freien Natur, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Auch beim erlaubten Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln sollte jeder schonend mit den wild wachsenden Pflanzen umgehen:
Im Übrigen ist es verboten, wild wachsende Pflanzen missbräuchlich - ohne vernünftigen Grund - zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder ohne vernünftigen Grund niederzuschlagen.