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Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Grill-, Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur

Was sollten Sie stets beachten?

Zustimmung des Grundstücksberechtigten

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.

Verbote auf Ufergrundstücken an Bundeswasserstraßen

Auf den bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Entzünden von Feuer generell verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO).

Verpflichtung zum Schutz der Natur

Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (§ 1 BNatSchG). Danach hat jeder

  • nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und
  • sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

Was sollten Sie in Schutzgebieten beachten?

Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in Landschaftsschutzgebieten ist in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.

Grundsätzlich verboten ist dies dagegen in

  • Nationalparken,
  • Naturschutzgebieten,
  • als Naturdenkmal geschützten Flächen,
  • geschützten Landschaftsbestandteilen,
  • gesetzlich geschützten Biotopen,
  • Wildschutzgebieten,
  • geschützten Wildbiotopen und
  • Wasserschutzgebieten.

Auskünfte - auch über Plätze, die zum Grillen oder sonstigen Feuermachen behördlich freigegeben sind - erteilen die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden. Siehe zum Beispiel:

Was sollten Sie beim Feuermachen beachten?

Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VVB). Offene Feuer sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

  • mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
  • mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VVB)
  • mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVB)
  • mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVB)

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich. Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen sowie ggf. weitergehende Gemeindeverordnungen erlassen, (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 VVB und § 26 Abs. 2 VVB). Insbesondere kann örtlich eine Anmeldepflicht für offene Feuer bei der Gemeinde oder der Integrierten Leitstelle geregelt sein.

Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:

  • Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz - keine Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG)! - verwendet werden.
  • Das Feuer ist ständig durch eine den Umständen entsprechende genügende Anzahl geeigneter Personen in ausreichender Nähe unter Aufsicht zu halten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 VVB).
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen (§ 4 Abs. 2 VVB).
  • Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 4 Abs. 3 Satz 2 VVB).
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial ist - wie sonstige anfallende Abfälle - wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 38 Abs. 1 BayNatSchG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG).

Was sollten Sie bei Veranstaltungen beachten?

Öffentliche Veranstaltungen sind in der Regel der Gemeinde spätstens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis, soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist (Art. 19 LStVG). Die Anzeigepflicht besteht,
  • wenn die Veranstaltung als Vergnügung dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen, und
  • die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Per-sonenkreis beschränkt ist.

Wer gegen die naturschutz-, forst-, jagd-, wasser-, abfallrechtlichen oder Brandschutzbestimmungen oder die Anzeigepflicht bei Veranstaltungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 46 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayWaldG; Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG; § 8 Nr. 2 BAVO; § 103 Abs. 1 Nr. 7a und 8 WHG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-AbfG; § 27 VVB; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 LStVG.