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Ratgeber Freizeit und Natur

Rechtliche Hinweise zum Modellbootsport

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können – aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen ?

Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser sogenannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können – abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht – sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 18 Abs. 2 BayWG).

Das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 BayWG).

Wo dürfen Sie in der Regel Modellboote betreiben?

  • Ohne Verbrennungsmotor grundsätzlich auf allen fließenden und stehenden Gewässern,
  • mit Verbrennungsmotor auf dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern,
  • wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang (z. B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht) über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
  • außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen.

Wo dürfen Sie keine Modellboote betreiben?

  • Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z. B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten),
  • wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 18 Abs. 1 BayWG),
  • innerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG).
  • mit Verbrennungsmotor und ohne Erlaubnis auf dafür nicht zum Gemeingebrauch behördlich gewidmten Gewässern (§ 8 Abs. 1 WHG).

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor bzw. mit Verbrennungsmotor auf dafür zum Gemeingebrauch behördlich gewidmeten Gewässern hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG):

  • Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Betreiben von Modellbooten, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen – das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs beim Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor bzw. beim Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor auf einem dafür behördlich gewidmeten Gewässer, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)

eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 1 BayWG).

Nicht erlaubt ist daher das Betreiben von Modellbooten

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
  • bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 3 BayWG).

Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus Modellboote betreibt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutzrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayWG; Art. 77 BayFiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG.