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Ratgeber Freizeit und Natur - Rechtliche Hinweise zum Sportmotorbootfahren

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

Das Befahren mit Sportmotorbooten fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 8 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Schifffahrtsordnung - SchO). Für Sportmotorboote mit Elektromotor werden die Genehmigungen unbefristet, jedoch widerruflich erteilt. Für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden die Genehmigungen befristet auf höchstens fünf Jahre - ohne Verlängerungsmöglichkeit - und grundsätzlich nur auf dem Starnberger See und dem Ammersee und nur im Rahmen von Höchstzahlen erteilt.

Der Führer von Sportmotorbooten benötigt keinen Schiffsführerschein (§ 5 SchO). Sportmotorboote - außer Elektromotorboote - müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden(§ 19 SchO). Alle Sportmotorboote müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (§ 29 SchO).

Sonderregelung für den Bodensee

Das Befahren des Bodensees mit Sportmotorbooten ist im Rahmer der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt. Der Führer von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 4 kW (6 PS) benötigt das Bodenseeschifferpatent A oder einen anderen amtlichen Befähigungsnachweis (Art. 12.01 ff BSO). Sportmotorboote müssen von den Landratsämtern Lindau, Bodenseekreis oder Konstanz zugelassen (Art. 14.01 ff BSO) und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (Art. 2.01 BSO).

Sonderregelung für Bundeswasserstraßen

Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Sportmotorbooten ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG).

Der Führer von Sportbooten von weniger als 15 m mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von 3,68 kW (5 PS) oder mehr benötigt den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen oder einen anderen Befähigungsnachweis (§§ 2 und 3 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin).

Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer Leistung von mehr als 2,21 kW (3 PS) müssen mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen sein (§ 2 Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).

Beim Befahren sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau - und Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).

Folgende Bundeswasserstraßen dürfen in Bayern mit Sportmotorbooten befahren werden:

  • Main von der Landesgrenze zu Hessen bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt - km 387,69 - (§§ 11.01 ff. BinSchStrO)
  • Main-Donau-Kanal von der Abzweigung aus dem Main - Regnitzmündung bis zur Einmündung in die Donau bei Kelheim - Altmühlmündung - (§§ 12.01 ff. BinSchStrO)
  • Regnitz von 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehrs Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis 150 m unterhalb des Wehrs Neuses (Regnitz-km 21,79),von 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehrs Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal (§§ 12.01 ff. BinSchStrO)
  • Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehrs Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal (§§ 12.01 ff. BinSchStrO)
  • Donau von der Mündung des Main-Donau-Kanals bei Kelheim - km 2414,60 - bis zur deutsch-österreichischen Staatsgrenze bei Jochenstein - km 2201,77 -einschließlich Regen vom Schleusenkanal Regensburg bis zum Donau-Nordarm sowie Donau-Südarm in Regensburg (§ 1 DonauSchPV)

Wo dürfen Sie in der Regel Sportmotorboot fahren?

  • Auf den dafür geeigneten Flüssen und Seen im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
  • auf dem Bodensee im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
  • auf den Bundeswasserstraßen Main und Main-Donau-Kanal im Rahmen der Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  • auf der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).

Wo dürfen Sie nicht Sportmotorboot fahren?

  • Auf Wasserflächen, die mit einem Verbot der Durchfahrt oder Sperrung der Schifffahrt gekennzeichnet sind,
  • auf den dafür freigegebenen Seen und auf dem Bodensee in einem Abstand von weniger als 300 m vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (§ 46 Abs. 1 SchO, Art. 6.11 Abs. 1 BSO),
  • auf den dafür freigebenen Seen in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (§ 46 Abs. 3 SchO),
  • auf dem Bodensee in einem Abstand von weniger als 25 m von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 6.11 Abs. 3 BSO),
  • auf den Bundeswasserstraßen Main-Donau-Kanal (einschließlich der Teilstrecken von Regnitz und Altmühl) und Donau (einschließlich der Teilstrecke des Regens) in den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen (§ 12.17 BinSchStrO, § 12.01 Anlage A zur DonauSchPV).

Was sollten Sie als Führer eines Sportmotorboots beachten?

Auch beim erlaubten Sportmotorbootfahren sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:

  • Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muss sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichstätten nicht beeinträchtigt werden.

Was sollten Sie bei organisierten Veranstaltungen beachten?

Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO) bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).

Wer gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nummer 5 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG ; § 11 EV-BSO; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.