Seite wird geladen...

Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Drachensteigen

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen ?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Zum Betreten gehört auch das Steigenlassen von Fesseldrachen als traditionelle sportliche Betätigung in der freien Natur (Art. 29 BayNatSchG).

Nach dem Luftverkehrsrecht sind nur Drachen mit einer nicht mehr als 100 m langen Schnur erlaubt. Bei Drachen mit einer mehr als 100 m langen Schnur bedarf es einer Erlaubnis des örtlich zuständigen Luftamts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LuftVO).

Wo dürfen Sie in der Regel Drachen steigen lassen?

  • Auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),

Wo dürfen Sie nicht Drachen steigen lassen?

  • Auf Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen zum Schutz von Tieren vor Störungen an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten oder Beschränkungen für das Betreten (§§ 22 ff. BNatSchGArt. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG),
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • in der Nähe von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen in einem Abstand von weniger als 3 km (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LuftVO),
  • in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Fahrleitungen, Bahnlinien und Straßen in einem Abstand von weniger als dem Doppelten der Schnurlänge (Empfehlung!).

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Betreten von Flächen in der freien Natur und Steigenlassen von Drachen hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt sind daher das Betreten und Steigenlassen von Drachen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)

eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).

Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt sind daher das Betreten und Steigenlassen von Drachen

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist,
  • bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen,
  • bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.

Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauveranstaltungen mit Drachen bedürfen im Übrigen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG); ggf. sind sie auch der Gemeinde anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis (Art. 19 LStVG).

Wer gegen die naturschutz- oder luftrechtlichen Regelungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG § 58 Abs. 1 Nrn. 8 und 11 LuftVG, § 43 Nr. 20 LuftVO; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.