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Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können – aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Eissport ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen das Schlittschuhfahren, das Eisstockschießen und ähnliche sportliche Betätigungen. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können – abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht – sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Eisklettern an gefrorenen Wasserfällen fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässerabschnitte für das Eisklettern zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 BayWG).
Aus Anlass der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes 1998 hat das Bayerische Umweltministerium mit Schreiben vom 31.08.1998 an die Kreisverwaltungsbehörden dazu folgenden Hinweis gegeben: "Im Hinblick auf das besondere Ruhebedürfnis der Tierwelt im Winter sollte eine entsprechende Widmung nach (dem damaligen) Art. 21 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Art. 18 Abs. 1 Satz 4) BayWG allenfalls in besonderen Ausnahmefällen erfolgen."
Nicht erlaubt ist daher das Eisklettern, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 3 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Eisklettern