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Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Luftsport und Naturschutz

Zum Schutz von Naturschutzbelangen beschränkt das Bundesrecht (§ 21h Absatz 3 Nummer 6 Luftverkehrs-Ordnung) den Betrieb von Drohnen über Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten.

In Konsequenz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 – 7 CN 1.22 wird aktuell auf Bundesebene die Wirksamkeit von Verboten für den Betrieb von Drohnen, Modellflugzeugen oder vergleichbaren unbemannten Fluggeräten über Gebieten, die keine Naturschutzgebiete, Nationalparke und Natura 2000-Gebiete sind, in landesrechtlichen Schutzgebietsverordnungen diskutiert.

Bitte informieren Sie sich in Zweifelsfällen bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde für das betreffende Gebiet. Eine Karte der Schutzgebiete für den Naturschutz in Deutschland findet sich auf dem Internetangebot des Bundesamtes für Naturschutz.
Sonstige Vorschriften des Naturschutzes, insbesondere solche des Artenschutzes, bleiben unberührt.

Alle relevanten Informationen zum Thema finden Sie auf der zugehörigen Webseite des Bundesministeriums für Verkehr https://dipul.de/homepage/de/