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Ratgeber Freizeit und Natur: Rechtliche Hinweise zum Luftsport und Naturschutz

Aktueller Hinweis

Mit dem „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ vom 14.6.2021 sind die Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) an europäisches Recht angepasst und der Betrieb von unbemannten Fluggeräten wie etwa Drohnen neu geregelt worden. Diese Neuregelung betrifft auch die Vorschriften über den Naturschutz beim Drohnenbetrieb. Diese Seite wird daher momentan überarbeitet. An dieser Stelle werden Sie zeitnah aktualisierte Informationen zum Thema Luftsport und Naturschutz finden. (3.8.2021)

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Welche Grundregeln sollten Sie stets beachten?

Führer und Betreiber von Luftfahrzeugen - dazu gehören neben (Motor-) Flugzeugen und Hubschraubern auch Segelflugzeuge, Motorsegler, bemannte Freiballone, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrtsysteme (sog. Drohnen) sowie Luftsportgeräte wie Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme - sollten stets die luftrechtlichen Grundregeln beachten:

  • Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden (Anhang SERA.3101 der VO (EU) Nr. 923/2012).
  • Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert (§ 5 LuftVO).

Im Übrigen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden: Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).
Ebenso sind die einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten (z.B. Verbot der Beunruhigung von Wild, § 19a BJagdG).

Was sollten Sie bei Starts und Landungen beachten?

Starts und Landungen unterliegen grundsätzlich dem Flugplatzzwang und sind nur auf dafür genehmigten Flugplätzen zulässig (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 ff. LuftVG).
Außenstarts und Außenlandungen außerhalb der dafür genehmigten Plätze bedürfen

  • einer luftrechtlichen Erlaubnis des Luftamts für Flugzeuge, Hubschrauber, Ultraleichtflugzeuge, Reisemotorsegler sowie - nur bei Außenstarts - für Segelflugzeuge, Motorsegler (außer Reisemotorsegler) und bemannte Freiballone (§ 25 Abs. 1 LuftVG, § 18 Abs. 1 und 3 LuftVO) bzw.
  • einer luftrechtlichen Erlaubnis des beauftragten Luftsportverbands
    • nur bei Außenstarts - für Hängegleiter und Gleitsegel sowie - nur bei Außenlandungen - für Sprungfallschirme (§ 25 Abs. 1 LuftVG, § 18 Abs. 1, 2 und 3 LuftVO)
  • sowie der Zustimmung des Grundstücksberechtigten (§ 25 Abs. 1 LuftVG).
    Vor der Entscheidung über eine Erlaubnis ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen (§ 3 Abs. 5 BNatSchG).

Welche Ausnahmen gelten für Außenlandungen?

Keiner luftrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen Außenlandungen außerhalb der dafür genehmigten Plätze von Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln sowie bemannten Freiballonen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG, § 18 Abs. 3 LuftVO).
Bei diesen Außenlandungen, die infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar sind, oder bei Sicherheitslandungen ist der Luftfahrzeugführer jedoch verpflichtet, dem Grundstücksberechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben (§ 25 Abs. 2 LuftVG).

Was sollten Sie in Schutzgebieten beachten?

In Schutzgebieten und geschützten Teilen von Natur und Landschaft können das Betreten von Privatwegen und Flächen in der freien Natur, Starts und Landungen bestimmter Luftfahrzeuge oder das Betreiben von Flugmodellen und Drohnen verboten oder von einer Erlaubnis der Naturschutz- oder Jagdbehörde abhängig sein (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff. BayNatschG; Art. 21 BayJG).

Gemäß § 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LuftVO ist der Betrieb von Drohnen (=unbemannten Luftfahrtsystemen) und Flugmodellen über Naturschutzgebieten (§ 23 Abs. 1 BNatSchG), Nationalparken (§ 24 BNatSchG) und über Natura 2000-Gebieten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG) grundsätzlich verboten, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist. Von dem Betriebsverbot kann das Luftamt Ausnahmen zulassen (§ 21b Abs. 3 LuftVO).

Nähere Bestimmungen hierzu enthalten die Allgemeinverfügungen der Luftämter Nordbayern vom 15.12.2017 (Mittelfränkisches Amtsblatt 12/2017 S. 187ff. https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/serv/download/downabt2/25/25_Allgemeinverfuegung
_UAS_neu.pdf
) und Südbayern vom 22.12.2017 (Oberbayrisches Amtsblatt 25/2017 S. 202 ff. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente
/bereich2/luftamt/aktuelles/allgemeinverfuegung_zum_betrieb_von_unbemannten_fluggeraeten_-_luftamt_suedbayern_.pdf
).

Bei Betroffenheit der o.g. Schutzgebiete ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde am örtlich zuständigen Landratsamt erforderlich, vgl. IV Nr. 5 der o.g. Allgemeinverfügungen.

Darüber hinaus können die Naturschutzbehörden auch in anderen Gebieten in der freien Natur die Erholung aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG).

Welche Mindestflughöhen sollten Sie einhalten?

Abgesehen von Start- und Landevorgängen sind bei Flügen nach Sichtflugregeln folgende Mindesthöhen einzuhalten (Anhang SERA.5005 Buchstabe f der VO (EU) Nr. 923/2012):

  • über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern;
  • in allen übrigen Fällen mindestens 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 Metern;
    Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist (§ 37 Abs. 3 LuftVO).

Empfehlung: Über Räumen mit sehr hoher potenzieller Störungssensibilität von Vogelarten gegenüber Luftfahrzeugen wie Vogelschutzgebieten (hier ist das grundsätzliche Verbot des Betriebs von Drohnen und Flugmodellen zu beachten, s.o.), Wiesenbrütergebieten (feuchte Wirtschaftswiesen und -weiden) und Zugvogelrastzentren (meist größere Gewässer) sollten jedoch grundsätzlich keine Überflüge unterhalb von 600 Metern über Grund oder Wasser, keine Fahrten mit Freiballonen unterhalb von 300 Metern über Grund oder Wasser und in diesen Räumen auch keine Außenlandungen durchgeführt werden.

Welche zeitlichen Flugbeschränkungen sollten Sie einhalten?

Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme, sind bei Nacht nicht erlaubt (§ 36 Abs. 2 LuftVO).

Welche Ausnahmen gelten für Drohnen und Flugmodelle?

Keiner luftrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegt der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

  • mit weniger als 5 kg Startmasse (§ 21a Abs. 1 Nr. 1 LuftVO),
  • mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt (§ 21a Abs. 1 Nr. 2 LuftVO),
  • mit Verbrennungsmotoren in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von Wohngebieten (§ 21a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO),
  • aller Art in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (§ 21a Abs. 1 Nr. 4 LuftVO),
  • am Tag (§ 21a Abs. 1 Nr. 5 LuftVO).
    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Erlaubnis des Luftamts erforderlich. Vor der Entscheidung über eine Erlaubnis ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen (§ 3 Abs. 5 BNatSchG).
    Ergänzend wird auf folgende Links hingewiesen:
  • Klare Regeln für den Betrieb von Drohnen:
    http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html
  • Informationen zum sicheren Drohnenflug:
    www.sicherer-drohnenflug.de

Was sollten Sie beim An- und Abtransport beachten?

Beim An- und Abtransport von Personen und Luftfahrtgerät zu einem Außenstart- oder Außenlandeplatz sind die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten. Danach sind erlaubt

  • das Fahren mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft sowie der Transport zu Fuß auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur, soweit diese für den jeweiligen Verkehr freigegeben sind,
  • das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft auf öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen und nicht behördlich (z.B. in Schutzgebieten) oder durch den Grundstücksberechtigten gesperrt sind (Art. 12 ff., Art. 27 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • der Transport zu Fuß mit kleinerem verpackten Luftsportgerät (z.B. Gleitschirm) auf Privatwegen, auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit und im Wald, soweit diese Privatwege und Flächen nicht behördlich (z.B. in Schutzgebieten) oder durch den Grundstücksberechtigten gesperrt sind (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff. , 27 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO bzw. eine naturschutz- oder jagdrechtliche Gestattung bzw. die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Was sollten Sie bei Veranstaltungen beachten?

Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauveranstaltungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind wie Montgolfiaden und ähnliche Luftfahrtveranstaltungen, bedürfen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG i.V.m. §§ 73 ff. LuftVZO).

Öffentliche Eröffnungs- oder Abschlussveranstaltungen sind in der Regel auch der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist. Dies ist dann der Fall,

  • wenn die Veranstaltung als Vergnügung dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen,
  • und es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt, insbesondere wenn er die Veranstaltung öffentlich ankündigt, Zuschauer einlädt, Entgelt verlangt oder Einrichtungen für die Zuschauer bereit stellt und
  • die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.
    Weitere Informationen zu öffentlichen Veranstaltungen: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/228990347208

Organisierte Luftfahrtveranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind -, bei welchen Privatwege und Flächen in der freien Natur in Anspruch genommen werden, sind nicht vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht erfasst. Da sie nicht dem Naturgenuss und der Erholung, sondern primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen dienen, ist für das Betreten stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Wer gegen die luft-, naturschutz-, jagd- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind unter anderem: § 58 Abs. 1 Nrn. 8a, 9, 11 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nrn. 12, 17a, 17b, 17d und 31 LuftVO, § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 4 und 18 LuftVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.