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Ratgeber Freizeit und Natur:
Naturverträglich Rodeln!

Rodeln im Winter ist sehr beliebt. Wer denkt nicht gerne an die schönen tage in seiner Kindheit an dnen er mit seinem Schlitten die Berge hinabgesaust ist. In bayern gibt es etliche attraktive rodelbahnen, die das Vergnügen noch steigern. Jedoch erfordert das Rodeln auf Rodelbahnen eine besonders Rücksicht auf die anderen Leute und das Beachten der passenden Geschwindigkeit. Um Unfälle zu vermeiden ist der Aufstieg am Rand der Rodelbahn unerläßlich .


Rechtliche Vorgaben

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Zum Betreten gehören auch das Ski- und Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen und Schneeschuhgehen (Art. 29 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie in der Regel Rodeln?

  • Auf behördlich gekennzeichneten Hauptabfahrten und sonstigen Abfahrten (Skipisten), Rodelbahnen und Skiwanderwegen (Loipen) im Rahmen der Kennzeichnung; auf sonstigen behördlich nicht gekennzeichneten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG), auf nach der StVO beschilderten öffentlichen und privaten Wegen in der freien Natur, auf welchen Fußgängerverkehr zulässig ist, auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie nicht Rodeln?

  • Auf behördlich allgemein oder für eine bestimmte Sportart gesperrten Skiabfahrten, Rodelbahnen und Loipen (Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG), auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG), auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter), auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung.

Was sollten Sie als einzelne Person, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Rodelen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

 

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke) eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen oder Schneeschuhgehen bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist, bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.

Wer gegen die naturschutz-, jagd- oder verkehrsrechtlichen Regelungen oder gegen Regelungen für den Sportbetrieb verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 24 Abs. 5 und 6 LStVG; § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO.

Links und Hinweise