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Durch diese Internetseite sollen Konflikte bereits im Vorfeld vermieden oder zumindest minimiert werden. Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 26 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen Intereressen oder organisierten Veranstaltungen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst. Für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Zum Suchen eines Caches dürfen Sie sich grundsätzlich frei in der Natur bewegen. Einen Cache einfach in der freien Natur zurückzulassen kann unzulässig sein (Art. 38 Abs. 1 BayNatSchG) und erfordert daher jedenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers.
Auch beim erlaubten Betreten in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
Nicht erlaubt ist das Geocaching, wenn die hier dargestellten Pflichten nicht eingehalten werden. Insbesondere beachten Sie bitte:
Sogenannte Cache-Events werden in einer größeren Gruppe und damit in größerem Stil betrieben. Sie gehen auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurück. Bei derartigen organisierten Veranstaltungen ist Folgendes zu beachten:
Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn
eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Betreten
Teilnehmer, die
handeln ordnungswidrig und können mit Geldbuße belegt werden.
Rechtsgrundlagen hierfür sind: