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Geocaching

Das Geocaching ist eine moderne Schnitzeljagd in der freien Natur. Dabei ist stets darauf zu achten, dass das Naturerlebnis "Geocaching" im Einklang mit dem Naturschutz, betroffenen Grundeigentümern und anderer Erholungssuchenden ausgeübt wird. Verständnis und Offenheit für diese Belange sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

Durch diese Internetseite sollen Konflikte bereits im Vorfeld vermieden oder zumindest minimiert werden. Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Rechtliche Hinweise zum Geocaching

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 26 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).

Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Betätigungen, die primär wirtschaftlichen Intereressen oder organisierten Veranstaltungen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst. Für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Zum Suchen eines Caches dürfen Sie sich grundsätzlich frei in der Natur bewegen. Einen Cache einfach in der freien Natur zurückzulassen kann unzulässig sein (Art. 38 Abs. 1 BayNatSchG) und erfordert daher jedenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers.

Praxistipps: Was sollten Sie beachten?

Auch beim erlaubten Betreten in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit)
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit)
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit)

Wo dürfen Sie sich in der Regel frei bewegen?

  • auf nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG)
  • auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit
    (Art. 30 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
  • im Wald (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG)

Wo ist das Betretungsrecht der freien Natur eingeschränkt?

  • auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger, auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur ohne dessen Zustimmung (Art. 27 Abs. 3, Art. 33 BayNatSchG)
  • auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§§ 23ff. BNatSchG, Art. 13 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 Abs. 2 BayJG)
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur ohne dessen Zustimmung (Art. 27 Abs. 3 Art. 33 BayNatSchG)
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG)
  • in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG)

Nicht erlaubt ist das Geocaching, wenn die hier dargestellten Pflichten nicht eingehalten werden.
Insbesondere beachten Sie bitte:

  • Viele wildlebende Tierarten sind störungsempfindlich, wie z. B. Felsenbrüter unter den Vogelarten zur Brutzeit oder Fledermäuse im Winterquartier.
  • Trittempfindliche Vegetation kann beeinträchtigt werden.
  • Höhlen sind attraktive Verstecke, aber auch seltene und wichtige Lebensräume vor allem für Fledermäuse. Fledermäuse sind im Winterquartier sehr störungsempfindlich.
  • August bis Oktober ist bereits die Orientierungsphase für die Winterplätze. Legen Sie daher keine Caches in und um Höhlen.
  • Dolinen und Baumhöhlen (auch hohle Bäume, Baumstümpfe, Ausfaulungen) sind bedeutende Lebensräume, jedoch oft nicht sofort als Lebensraum zu erkennen. Auch Sie kommen, wie auch Nester, als Versteck für Caches nicht in Frage.
  • Die folgenden, besonders sensiblen Lebensräume sollten gemieden werden:
    • natürliche Gewässerufer
    • Sumpf- und Auwälder
    • Moore und Quellbereiche
  • Felsen sind ebenfalls seltene und je nach Gegend empfindliche Lebensräume. Fledermäuse können versteckt in senkrechten Felsspalten überwintern. Auch Uhus und Falken nutzen Felsen als Lebensräume. Bitte achten Sie beim Klettern auch darauf , dass Sie Moose und Flechten nicht beschädigen oder zerstören.
    Das Felsinformationssystem des Deutschen Alpenvereines gibt Auskunft über Kletterfelsen (siehe "Weiterführende Informationen" am Seitenende).
  • Wege sollten nachts nicht verlassen werden. Auch beim Einsatz starker Taschenlampen ist hinsichtlich einer Störung der Tiere im Unterholz Vorsicht geboten.
  • In Naturschutzgebieten sind die entsprechenden Verordnungen (etwa mit Wegegeboten) zu beachten.

Was sollten Sie als Teilnehmer von organisierten Veranstaltungen, sogenannten Cache-Events, beachten?

Sogenannte Cache-Events werden in einer größeren Gruppe und damit in größerem Stil betrieben. Sie gehen auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurück. Bei derartigen organisierten Veranstaltungen ist Folgendes zu beachten:

Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)

eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).

Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Betreten

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist und
  • bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen.

Teilnehmer, die

  • gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder forstrechtlichen Regelungen verstoßen,
  • gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betreten,
  • Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnen oder offen stehen lassen,
  • bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigen oder beschädigten oder
  • einen Cache ohne Zustimmung des Grundeigentümers in der freien Natur zurücklassen bzw. verstecken,

handeln ordnungswidrig und können mit Geldbuße belegt werden.

Rechtsgrundlagen hierfür sind:

  • § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO
  • Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Absatz 2 Nrn. 2, 3, 4 und Nummer 5, Absatz 4 Nr. 4 BayNatSchG
  • Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG
  • Art. 46 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG