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Ratgeber Freizeit und Natur- Naturverträglich Bergsteigen & Wandern!

So schütze ich aktiv die Natur

Die Erhabenheit der Berge hat die Menschen schon immer begeistert. Beim Bergsteigen und Wandern, den mit beliebtesten Bergsportarten in Bayern, bringen Ausdauer und Bewegung uns auf Touren, allein oder in Gemeinschaft werden unvergessliche Erlebnisse gemacht. Damit die hohe Frequentierung der Berge jedoch keine „unvergesslichen“ Spuren im Lebensraum von Tieren und Pflanzen hinterlässt, bitten wir jede*n um einen Verhaltens-Check. Denn oft ist der Grund für Fehlverhalten schlicht Unwissen oder Gedankenlosigkeit. Kleine Eingriffe mit weitreichenden Folgen für die Vegetation in der Höhe, die empfindlicher ist als im Tal.

Schon gewusst?

1. Für die Anfahrt: Verkehrschaos passt nicht zu einem naturverbundenen Tag auf dem Berg:

Die Anreise sollte mit Bus und Bahn erfolgen. Viele Regionen bieten am Bahnhof Bergbusse an. Erfolgt die Anreise mit dem Auto, dann sollte man einen befestigten oder vorgesehenen Parkplatz benutzen und dazu genug Zeit einplanen, denn das viele Wildparken an Wegrändern oder in Wiesen zerstört Natur.

2. Aufstieg statt Fall für die Natur: auf den Forst- und Wanderwegen bleiben

Neue oder bereits entstandene kleine Trampelpfade mögen harmlos wirken, durch Regenschauer oder Schneeschmelze erodiert der Boden jedoch, sodass es zu Schäden bis zu Hangrutschungen kommt.

Auch weghuschende Wildtiere sind nur für Wandernde eine Freude, für jedes einzelne Tier ist es eine Flucht. Besonders im Winter verbrauchen die Tiere dadurch besonders viel Energie, zu deren Erneuerung in dieser Jahreszeit zu wenig Nahrung vorhanden ist.
Hunde bitte nur an der Leine führen. Das ist besonders wichtig auf Almweiden. Nicht nur weil Kühe mit Jungtieren aggressiv auf Hunde reagieren. Öffnet man Viehgatter, müssen sie unbedingt wieder geschlossen werden: Entlaufenes Almvieh kann in der Natur erhebliche Schäden anrichten und bringt dem Bergbauern oder Senner zusätzliche Arbeit oder sogar Schaden.

3. Dämmerungs- und Nachtzeiten vermeiden

Für viele Tiere sind die Dämmerungsstunden und die Nacht die wichtigste Phase, um ungestört fressen und Kraft sammeln können. Daher: planen Sie Ihre Tour so, dass Sie bei Einbruch der Dunkelheit wieder in der Zivilisation sind.

4. Korrekt verhalten: Beim Vespern, beim Genießen – und bei kleinen und großen Geschäften

Der Müll soll im Rucksack wieder mitgenommen werden – auch biologische Abfälle, denn in der Höhe werden selbst sie wesentlich langsamer kompostiert.
Und wie geht man mit menschlichen Bedürfnissen um? Nur so viel wie nötig. Daher an zentralen Ausgangspunkten am besten schon einmal vorsorglich die öffentliche Toilette nutzen. Denn der Nährstoffeintrag kann zur Veränderung von Pflanzengesellschaften führen, Tiere schädigen und das Grundwasser beeinträchtigen.

Rechtliche Vorgaben

Zum Betretungsrecht: Erforderliche Zustimmungen

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Wo dürfen Sie in der Regel wandern?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger,
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • im Wald (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie nicht wandern?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter),
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§§ 22ff BNatSchG, Art. 12ff. BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG).

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Wandern in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen
    (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen
    (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Wandern, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind, sollte immer wenn möglich der Grundstückseigentümer gefragt werden. Außerdem ist Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)

eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).

Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Betreten

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist,
  • bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen,
  • bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.
Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder forstrechtlichen Regelungen verstößt, gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt, Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnet oder offen stehen lässt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 46 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG.

Links und Hinweise

Routentipps