Seite wird geladen...
Das Tauchen mit Atemgerät fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch gemäß Artikel (Art.) 18 Absatz (Abs.) 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall geeignete Gewässer für das Tauchen mit Atemgerät zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Abs. 4 BayWG) bzw. Tauchverbote aussprechen. Daneben können sich Tauchverbote auch aus weiteren Vorschriften (z. B. naturschutz- oder sicherheitsrechtliche Regelungen) ergeben.
In folgenden bayerischen Gewässern ist das Tauchen mit Atemgerät aufgrund Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zugelassen: