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Ratgeber Freizeit und Natur:
Naturverträglich Schneeschuhwandern

Es ist anstrengend und wohltuend zugleich: Schritt für Schritt bewusst seinen Weg zu gehen, hat etwas geradezu Meditatives. Weil aber viele Menschen im Schneeschuhwandern oder Skibergsteigen eine Gegenbewegung zu Lärm und Hektik finden, sind in Summe viele Menschen auf den Bergen und in den Wäldern unterwegs. Wirklich alle, die Schneeschuh- oder Skitouren lieben, sollen deshalb darauf achten, dass die Natur auf dem Berg intakt bleibt.

Schon gewusst?

1. Warum eigentlich Dämmerung und Nacht meiden

Besonders sensibel auf Störungen reagieren Wildtiere bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Denn die frühmorgendliche und abendliche Dämmerung sind ihre Fresszeiten. Werden die Tiere aufgeschreckt, erleiden sie auf der Flucht einen hohen Energieverlust. Unsere Sportaktivitäten und unser Unwissen führen so zu einem Überlebenskampf vieler Tiere.
Beispiel Raufußhühner, zu denen Schneehuhn, Auerhahn und Birkhuhn gehören: Sie sind massiv vom Aussterben bedroht, auch weil der Mensch vermehrt zu den Dämmerungszeiten in ihren Lebensraum eindringt. Also genau in der Zeit, in der Fressfeinde der Raufußhühner, wie der Steinadler, nicht auf der Jagd sind.

2. So erkennt man geschützte Gebiete

Sterben Wildtierarten aus, gefährdet das das gesamte Ökosystem. Rückzugsgebiete in den Bergen sind daher überlebenswichtig. Digitale Tourenplaner und verlässliches Kartenmaterial helfen dabei, die Wanderung naturfreundlich zu planen. Und vor Ort erkennt man an diesen Beispielen, dass man hier besonders achtgeben muss:

Amtliche Schutzgebiete

Sie dürfen betreten werden. Aber! Je nach Schutzgebiet müssen Hunde an die Leine und hier gehören die Vögel in die Luft und keine Drohnen. Bitte beachten Sie die jeweilige Beschilderung und Hinweise vor Ort.

Wildschutzgebiete

Hier gelten zeitweilige Betretungsverbote. In einigen Touren-Apps, im Internet sowie in den Alpenvereinskarten findet man die konkreten Zeiträume für das jeweilige Gebiet. Leicht zu merken: Wildschutzgebiete sind während der Wintermonate und während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten bestimmter Tierarten tabu.

Wald-Wild-Schongebiete

Freiwilligkeit, Vernunft, Rücksichtnahme: Darauf basieren die Wald-Wild-Schongebiete. Das heißt aber nicht, dass sie grundsätzlich betreten werden dürfen. Das sollten sie ausschließlich zu den festgelegten Zeiten, auf keinen Fall im Winter. Dank deiner Rücksicht finden Wildtiere auch hier Rückzugsgebiete.

3. Lawinengefahr nicht unterschätzen

Ein Lawinenabgang ist eine gewaltige Schneebewegung. An dieser Stelle soll es jedoch vor allem um die Sicherheit gehen: Gehen Sie kein Risiko ein, selbst wenn Sie wie ein Profi fahren. Eine Lawine ist eine Naturgewalt! Nehmen Sie die notwendige Ausrüstung mit und beherzigen Sie die Meldungen der Warndienste bei der Tourenplanung: Auf www.lawinenwarndienst-bayern.de findet man alle wichtigen Infos zur aktuellen Lage vor Ort.

Auf Tour mit Rücksicht auf die Natur

Naturfreundlich erschlossene Tourengebiete haben viel zu bieten: Die Allgäuer Alpen, das Ammergebirge, die Berchtesgadener Alpen, die Chiemgauer Alpen, das Ester-gebirge und die Kocheler Berge, das Karwendel, das Kleinwalsertal, das Mangfallgebirge und Wettersteingebirge. Auch außerhalb der bayerischen Alpen hat Bayern schneeschuhtaugliche Wanderregionen vorzuweisen. Wer nicht unbedingt Höhenmeter machen will, wird auch im fränkischen Teil des Fichtelgebirges oder im Bayerischen Wald fündig.

Rechtliche Vorgaben

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Zum Betreten gehören auch das Ski- und Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen und Schneeschuhgehen (Art. 29 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie in der Regel Schneeschuh gehen?

  • Auf behördlich gekennzeichneten Hauptabfahrten und sonstigen Abfahrten (Skipisten), Rodelbahnen und Skiwanderwegen (Loipen) im Rahmen der Kennzeichnung; Schneeschuhgehen ist auf diesen Abfahrten und Wegen nicht erlaubt (Art. 24 LStVG), auf sonstigen behördlich nicht gekennzeichneten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG), auf nach der StVO beschilderten öffentlichen und privaten Wegen in der freien Natur, auf welchen Fußgängerverkehr zulässig ist, auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie nicht Schneeschuh gehen?

  • Auf behördlich allgemein oder für eine bestimmte Sportart gesperrten Skiabfahrten, Rodelbahnen und Loipen (Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG), auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG), auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter), auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung.

Was sollten Sie als einzelne Person, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Schneeschuhgehen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Was sollten Sie als Teilnehmer oder Teilnehmerin einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten:

Die einzelnen Personen haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).

Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Schneeschuhgehen bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist, bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.

Wer gegen die naturschutz-, jagd- oder verkehrsrechtlichen Regelungen oder gegen Regelungen für den Sportbetrieb verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; Art. 24 Abs. 5 und 6 LStVG; § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO.

Links und Hinweise