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Ratgeber Freizeit und Natur - Naturverträglich Fahrradfahren und Mountainbiken!

Das Rad gehört zu den umweltfreundlichsten Sportgeräten – auch bei der Anreise, wenn die Tour direkt zuhause beginnt oder der Startpunkt mit Bus und Bahn erreicht wird.

Schon gewusst?

1. Saubere Fahrtechnik schont die Wege

Es ist nicht nur allgemein die Freizeit- und Sportnutzung per se, die den Wegen zu schaffen macht, es ist auch das Wasser. Verhindert man blockierende Hinterreifen, entstehen keine Rinnen und Bremswellen, die sich mit Regenwasser füllen und zu Bodenerosion und Wegeschäden führen. Wer noch nicht so geübt ist, kann sich Mountainbike-Gruppen anschließen und gemeinsam an der Fahrtechnik feilen. Bei kritischen Passagen das Bike schieben oder tragen, auch wenn das Absteigen bedeutet.

2. Weg-Regeln sind nicht da, um einen zu ärgern: Wir tun es für die Natur

Die Ausweitung von Wege-Sperrungen kann politisch diskutiert werden – und dennoch die Bitte: Haltet die lokalen Sperrungen und Regelungen ein. So geschmeidig man sich auch mit dem Mountainbike durch die Natur bewegen mag, so gravierend sind dennoch die Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt angesichts der hohen Frequentierung. Abkürzungen zwischen Serpentinen und zum Wegwechsel sowie das Querfeldein-Fahren verursacht Erosionsschäden und zerstört die Vegetation. Weil es auf einer Tour schon mal unklar sein kann, wo man jetzt genau fahren darf und wo nicht, oder die App eine Sperrung nicht angezeigt hat, dient eine gute Planung dem Naturschutz:
Hilfen sind die Nutzung von verschiedenen Apps und Informationen von befreundeten Radlern oder von Ortskundigen.

3. Die Nacht gehört den Tieren – und auch die Dämmerung

Im Sommer können heiße Temperaturen dazuführen, das es in der Dämmerung und in der Dunkelheit angenehmer zu fahren ist. Aber viele sind sich sicher nicht im Klaren darüber: Unser Spaß ist bitterer Ernst für die Wildtiere vor Ort. Das plötzliche Zusammentreffen mit Menschen löst bei Tieren energieraubende Fluchten aus und verringert die Zeit der Nahrungsaufnahme .

Fair am Berg

Es ist wie im Stadtverkehr: Angestammte Reviere werden auch auf den Bergwegen neu geteilt. Wo früher Wandernde allein unterwegs waren, genießen seit Langem auch Fahrradfahrer das Naturerlebnis und die Landschaft . Die Natur ist für uns alle da, doch kann und soll jeder seinen eigenen Teil dazu beitragen, dass seine Nutzung in einer friedlichen Koexistenz abläuft. Für Fahrradfahrer*innen heißt das schlicht rücksichtvolles Fahrverhalten: das Überholen mit Klingeln frühzeitig ankündigen, das Tempo verringern, ordentlich Abstand halten ggf. absteigen, sich mit Zufußgehenden mit Blicken und Zeichen verständigen, in kleinen Bike-Gruppen fahren, stark frequentierte Wanderwege meiden – und freundlich grüßen.

Rechtliche Vorgaben

Was man allgemein zum Betretungsrecht wissen sollte – auch für Pedelecs (E-Bikes mit Antriebsunterstützung bis 25km/h)

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Das Radeln ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG). Zum „Radeln“ gehört auch das Fahren mit langsamen Pedelecs. Dabei handelt es sich um Fahrräder mit Motorunterstützung bis maximal 25 km/h. Stärker motorisierte oder rein motorgetriebene Fahrzeuge wie z.B. E-Quads werden nicht vom Betretungsrecht erfasst. Den Fußgängern gebührt der Vorrang (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).

Wo man in der Regel biken darf – und wo nicht

  • Man darf biken:
    Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Radfahrer, auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG).
  • Man darf nicht biken:
    Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Radfahrer (auch auf Sonderwegen für Fußgänger oder Reiter) oder Fahrzeugen aller Art,
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber ungeeigneten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • auf Wegen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Radeln (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • außerhalb von Straßen und Wegen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der freien Natur - Querfeldein-Fahren - (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • durch oder in Gewässern (§§ 8 Abs. 1 WHG).

Auch beim erlaubten Radeln auf Straßen und Wegen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
    (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Radeln, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten:

  • Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  • Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit: Für privat Aktive

Auch beim erlaubten Radeln auf Straßen und Wegen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG): Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit). Nicht erlaubt ist daher das Radeln, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden. Im Übrigen sind die verkehrsrechtlichen Grundregeln (§ 1 StVO) zu beachten: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit: Für Teilnehmende einer offziellen Veranstaltung

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an geeigneten Privatwegen in der freien Natur, wenn

  • nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
  • nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)
  • eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).

Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Radeln

  • bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Weggrundstücke zu erwarten ist,
  • bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen,
  • bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.

Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder wasserrechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere auf dafür ungeeigneten Privatwegen oder auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt (ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten) oder durch oder in Gewässern radelt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 und 3 und Abs. 8 BayNatSchG, ; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG, § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

Vereinbarung zum Mountainbiking in Bayern

Vereinbarung der Bayerischen Staatsregierung mit dem Allgemeinen DeutschenFahrrad Club Landesverband Bayern (ADFC) e. V., der DeutschenInitiative Mountain Bike e. V. (DIMB), dem Bund Deutscher Radfahrer (BDR) e. V., dem Deutschen Alpenverein (DAV) e. V., dem Bayerischen Radsport-Verband e.V. und dem Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V. zum Mountainbiking in Bayern

Die Bayerische Staatsregierung und nichtstaatliche Organisationen und Verbände haben mit dem Umweltforum Bayern neue Wege zum Schutz von Natur und Umwelt beschritten. Das Umweltforum dient der gegenseitigen Information und Meinungsbildung und soll im Sinn der Agenda 21 die Partnerschaft zwischen Staatsregierung und Verbänden stärken. Mit freiwilligen Vereinbarungen und der Übernahme entsprechender Verantwortung leisten diese Partner einen Beitrag zur Deregulierung und Eigenverantwortung und zur nachhaltigen Entwicklung Bayerns.

Abschnitt I

Vereinbarung zum Mountainbiking

1. Zielsetzung

Ziel dieser Vereinbarung ist es,

  • den Rahmen für die naturverträgliche Ausübung des Mountainbikings in allen Regionen Bayerns zu beschreiben,
  • die Bedingungen für das Mountainbiking in freier Natur darzustellen und so zur Rechtssicherheit für Mountainbiker bei der Ausübung ihrer Freizeitbetätigung beizutragen,
  • mögliche Konflikte zwischen Mountainbikern und anderen Naturnutzern zu minimieren und die Koexistenz zwischen den Freizeitgruppen zu fördern.

2. Das Mountainbiking

Das Mountainbiking gilt heute allgemein als eine Sportart von hohem Gesundheitswert und ist aus der Palette des Freizeitangebots nicht mehr wegzudenken. Auf Grund seiner Beliebtheit hat sich diese Freizeitbetätigung in vielen Regionen zu einem wichtigen Fremdenverkehrsfaktor entwickelt. Mountainbiking zählt zu den Natursportarten und ist im Allgemeinen umweltverträglich, was insbesondere durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen im In- und Ausland bestätigt ist. Mountainbiking wird in unserer gut erschlossenen Kulturlandschaft nahezu ausschließlich auf bereits existierenden Wegen ausgeübt, die für Land- und Forstwirtschaft angelegt wurden. Auf diesen Wegen ist eine Beeinträchtigung des Naturraums nahezu ausgeschlossen.

Mountainbiking ist:

  • Freizeitbetätigung Das Mountainbiking ist längst keine Sportart nur für junge Menschen: Es wird heute von Menschen aller Altersgruppen mit mehr oder weniger sportlichem Anspruch ausgeübt. Mountainbiking wird zunehmend auch zum Familiensport, denn vielfach findet man zwei Generationen auf der gemeinsamen Mountainbiketour.
  • Gemeinschaftserlebnis Mountainbiking wird häufig in Kleingruppen von drei bis fünf Personen ausgeübt, die ihre Mountainbikertour gemeinsam erleben. Durch die Kleingruppen und die dabei zurückgelegten langen Strecken gibt es in der Regel keine Häufung von Mountainbikern in bestimmten Gebieten, wodurch Belastungsspitzen für die Natur vermieden werden.
  • Naturerlebnis Für Mountainbiker steht neben dem sportlichen Aspekt auch das Naturerlebnis im Vordergrund. Für viele bildet diese Verknüpfung den eigentlichen Anreiz, sich in freier Natur zu bewegen. Trotz der im Vergleich zu Fußwanderern höheren Geschwindigkeit erlaubt es auch das Mountainbiking, die Naturschönheiten auf der Tour zu genießen. Insbesondere Jugendliche, die in der Regel leicht über sportliche Betätigung anzusprechen sind, können so an die Natur herangeführt werden.
  • Gesund Mountainbiking fördert Gesundheit, Kondition und Koordinationsfähigkeit. Die Vielfalt der Landschaft bietet für jeden geeignete Touren: von relativ mäßig ansteigenden Wegen guter Beschaffenheit bis hin zu steilen und fahrtechnisch schwierigen Wegen.
  • Verbundenheit mit dem Erlebnisraum Für viele Mountainbiker gehört zum Naturerlebnis und dem sportlichen Aspekt auch die Verbundenheit mit dem Erlebnisraum. Sie legen auf ihren Touren abseits der Straßen häufig größere Entfernungen zurück, wählen nicht selten landschaftlich reizvolle und kulturhistorische Ziele und werden so zu Kennern ihrer Heimat.

3. Rechtslage

Beim Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen in freier Natur ist Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zu beachten. Danach ist das Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen, z.B. land- und forstwirtschaftlichen Wegen, erlaubt, soweit sich diese dazu eignen. Ungeeignet sind sie u.a., wenn

  • durch die Befahrung mit Fahrrädern (Mountainbikes) eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturraums nicht auszuschließen ist,
  • Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden, keine ausreichende Breite aufweisen.

Bei ausreichender Breite eines Weges ist eher gewährleistet, dass die Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen können. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,

z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer (Mountainbiker) und Fußgänger (Wanderer), Beschaffenheit, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Nach Art. 23 Abs. 4 BayNatSchG bleiben die Vorschriften des Straßen– und Wegerechts (für öffentliche Straßen und Wege) sowie des Straßenverkehrsrechts unberührt.

Das Radfahren abseits der Wege ist nicht vom Recht erfasst, nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 BayNatSchG alle Teile der freien Natur betreten zu dürfen, denn rechtlich gesehen ist das Befahren eine andere Nutzungsform als das Betreten. Nur auf geeigneten Wegen stellt das Bayerische Naturschutzgesetz das Betreten dem Befahren gleich. Das unbefugte Befahren ungeeigneter Wege und das unbefugte Querfeldeinfahren sind von daher verboten und können nach Art. 52 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG mit Geldbuße belegt werden. Ist das Fahrradfahren auf an sich geeigneten Wegen in der freien Natur in einem Gebiet mit den Belangen des übrigen Erholungsverkehrs unvereinbar oder führt es zur Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, können die Naturschutzbehörden es gemäß Art 26 BayNatSchG beschränken oder untersagen. Daneben kann das Fahrradfahren durch Schutzverordnungen gemäß III. Abschnitt BayNatSchG (z.B. in Naturschutzgebieten) beschränkt werden. Überdurchschnittlicher Verkehr mit Fahrrädern kann auch durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen (z.B. Hinweisschilder) beeinflusst werden.

4. Rechtssicherheit für Mountainbiker - Eigenverantwortlichkeit

Die wenigsten Mountainbiker und Wanderer kennen die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung ihrer Freizeitbetätigungen. Nicht zuletzt deswegen kommt es auch immer wieder zur Beeinträchtigung des Naturraums und zu Konflikten zwischen den beiden Gruppen. Zudem stellt sich bei Unfällen die Haftungsfrage. Es gilt daher, die an sich klare und praxisgerechte Formulierung im Bayerischen Naturschutzgesetz, wonach Fahrradfahren (und damit Mountainbiking) nur auf geeigneten Wegen stattfinden darf, auch den einzelnen Mountainbikern und Wanderern zu verdeutlichen. Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich aber keine überall zutreffenden Regeln über die Eignung der Wege aufstellen. Es wird deswegen bei der Beurteilung, ob ein Weg zum Mountainbiking geeignet ist, immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Eine Beurteilung wird in der Regel nur dann stattfinden müssen, wenn ein Konfliktfall eingetreten ist, der eine Lösung verlangt. Von daher gilt es Strategien zu entwickeln, die solche Konflikte erst gar nicht entstehen lassen.

Im Sinn der in dieser Vereinbarung angestrebten Deregulierung wird daher davon abgesehen, in Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Breite oder Beschaffenheit für die Eignung der Wege festzuschreiben. Die Vertragspartner wollen deswegen

  • die Mountainbiker,
  • die Fachpresse und
  • Verlage, die Mountainbike-Literatur verbreiten, über die Rechtslage informieren und damit gleichzeitig an die Eigenverantwortlichkeit der Mountainbiker appellieren, nur die Wege zu benutzen, bei denen durch das Befahren eine Beeinträchtigung der Natur ausgeschlossen ist und auf denen Fußgängern der ihnen gebührende Vorrang auch eingeräumt werden kann.

5. Leitlinien und Maßnahmen

Strategien zur Konfliktlösung

Zur Vermeidung oder Lösung von Konflikten erklären die unterzeichneten Verbände ihre Bereitschaft, an Mountainbike-Routen-Empfehlungen mitzuarbeiten oder entsprechende Fachkräfte zu vermitteln. Wenn erforderlich, kann deshalb die Ausübung des Mountainbikings in bestimmten Gebieten durch geeignete Maßnahmen gelenkt werden, damit

  • die Qualität des Naturraums nicht beeinträchtigt wird und damit der Erhalt schützenswerter Biotope garantiert und mögliche Beeinträchtigungen von Pflanzen- und Tierarten vermieden werden,
  • in Einzelfällen die Entflechtung möglicher Nutzungskonflikte zwischen Mountainbikern und anderen Naturnutzern erreicht wird.

Mediation

  • Zur Lösung oder Vermeidung von Naturschutzkonflikten werden die zuständigen bayerischen Behörden die MTB-Verbände bei der in Einzelfällen erforderlichen Lenkung des Mountainbikings rechtzeitig beteiligen. Eine Beteiligung bzw. Anhörung findet statt, bevor durch den Freistaat Bayern nach Art. 26 oder III. Abschnitt BayNatSchG eine Einschränkung oder ein Wegeverbot für Mountainbiker – generell oder in einzelnen Gebieten - erwogen wird.
  • Bei Nutzungskonflikten zwischen dem Mountainbiking und anderen Natursportarten werden die für den entsprechenden Naturraum zuständigen bayerischen Behörden nach Möglichkeit vermittelnd tätig.

Information und Schulung der Mitglieder

  • Die Verbände informieren ihre Mitglieder über natur- und umweltverträgliches Handeln, versuchen das notwendige Wissen zu vermitteln und ihnen zweckdienliche Verhaltensweisen nahezubringen, damit sie die Natur ökologisch verträglich genießen können. Sie halten ihre Mitglieder an, die zwischen ihnen und der Bayerischen Staatsregierung getroffene Vereinbarung zum Mountainbiking zu beachten.
  • Die Verbände halten ihre Mitglieder an, nur auf solchen Wegen Mountainbike zu fahren, die den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes entsprechen. Sie unterstützen keine Bestrebungen, welche die Mitnahme von Mountainbikes in Bergbahnen und Aufstiegshilfen zum Ziel haben, es sei denn, die Mitnahme dient der Lösung von Konflikten oder ist ökologisch sinnvoll.
  • Die Verbände halten ihre Mitglieder an, die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung zur Koexistenz auf den gemeinsam genutzten Wegen (Abschnitt II) zu beachten.

6. Mountainbike-Routen

Durch die Empfehlung von Mountainbike-Routen und deren Anbindung an den ÖPNV sowie vorhandene Fahrradwege kann ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der ökologischen Wertigkeit der Landschaft und der Förderung der Erholungsmöglichkeiten im Freistaat geleistet werden und damit der Verlagerung des Mountainbikings in ökologisch sensible Gebiete entgegengewirkt werden. Die in der Bayerischen Fachkommission Mountainbike zusammengeschlossenen Verbände erklären ihre Bereitschaft, örtliche Initiativen bei dem Vorhaben, MTB-Routen-Empfehlungen auszuarbeiten, logistisch zu unterstützen. Diese Routenempfehlungen können dann z.B. über die Fachpresse, Fremdenverkehrsverbände oder Beherbergungsbetriebe verbreitet werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die benutzten Straßen und Wege in der Regel für die Land- und Forstwirtschaft oder die Wasserwirtschaft angelegt wurden, auch der Jagd und Fischerei dienen und die betriebliche Zweckbestimmung dieser Wege zu beachten ist. Mountainbiker sollten sich deshalb nicht zuletzt aus Gründen der Eigensicherung in ihrer Fahrweise darauf einstellen.

Abschnitt II

Vereinbarung zur Koexistenz auf den gemeinsam genutzten Wegen

Wanderer und Mountainbiker haben die gleichen Wurzeln: Sie lieben die Berge und die Natur. Viele Naturfreunde sind mit Wanderstiefel und Mountainbike unterwegs. Trotzdem gibt es immer wieder Konflikte zwischen den beiden Freizeitgruppen. Der Raum für die Freizeitbeschäftigung in der Natur lässt sich nicht beliebig ausdehnen, währenddessen die Zahl der „Naturnutzer“ ständig zunimmt. Die Verbände setzen sich deshalb für einen fairen Umgang zwischen Mountainbikern und Wanderern in allen Regionen Bayerns ein. Als Vertretung der beiden Freizeitgruppen sind sich die Verbände ihrer Verantwortung für Umwelt und Natur bewusst. Sie wollen mit dieser Initiative bei ihren Mitgliedern für mehr Akzeptanz der jeweilig anderen Freizeitbetätigung werben und damit den Anstoß für faires Verhalten untereinander geben. Die in der Initiative vertretenen Verbände vereinbaren weiter, über Presse und durch Veranstaltungen für ein besseres Verständnis untereinander und für einen schonenden Umgang mit der Natur zu sorgen.

Miteinander statt gegeneinander – gemeinsam für die Natur

1. Fair miteinander umgehen

Freundlichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme sind Voraussetzungen für den richtigen Umgang miteinander. Selbstverständlich halten sich alle an gesetzliche Vorschriften und an die vor Ort gültigen Regelungen. Auch die Ansprüche der einheimischen Bevölkerung werden von Mountainbikern und Wanderern respektiert.

2. Dem Schwächeren Vortritt lassen

Am Berg gilt das Vorrecht des Schwächeren. Mountainbiker fahren immer mit angemessener Geschwindigkeit und in ausreichendem Abstand an Wanderern, Hunden und Mitradlern vorbei. Wo sich Kinder auf den Wegen befinden, gilt immer Schritttempo!

3. Zeichen geben

Freundliche Deutlichkeit hilft Unfälle und Konflikte zu vermeiden. Wanderer und Mountainbiker nehmen am besten Blickkontakt auf und verständigen sich durch Zeichen. Nähert sich ein Mountainbiker einem Fußgänger von hinten, macht er durch einen freundlichen Gruß auf sich aufmerksam. Mountainbiker fahren erst vorbei, wenn der Wanderer zu verstehen gibt, dass er auf den Überholvorgang gefasst ist. Wanderer machen solchen Mountainbikern gerne Platz zur Vorbeifahrt.

Für die Bayerische Staatsregierung

Dr. Werner Schnappauf Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen

Für den Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club Landesverband Bayern

Armin Falkenhein Landesvorsitzender

Für den Deutschen Alpenverein

Klaus Strittmatter

2. Vorsitzender

Für den Bund Deutscher Radfahrer

Volker Brunner Bundesfachwart MTB

Für den Unterarbeitskreis Wandern, Radfahren, Klettern im Umweltforum Bayern

Jörg Ruckriegel

Für die Deutsche Initiative Mountain Bike

Manfred Huchler Vorsitzender

Für den Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine

Dr. Helmut Reinel Präsident

Bayerischer Radsport-Verband e.V.

Hans Christoph Ehrenpräsident

München, den 05.10. 2000

Vollzugsbekanntmachung „Erholung in der freien Natur"


Links und Hinweise